Am 3. Mai 2017
hat der Kreis Düren die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Stellungnahme
zum „Wiesenurteil“ des OVG NRW abgegeben. Vor diesem Hintergrund muss jetzt
täglich mit einer Entscheidung gegen die Wiese gerechnet werden. Dagegen ist
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geboten,
da das Wiesenurteil des OVG konstruiert, widersprüchlich und falsch ist.
Irrigerweise geht
das Oberverwaltungsgericht NRW nämlich davon aus, dass im Tagebaugebiet Hambach
zwei Versammlungen bestehen: Eine auf der Wiese und eine im Wald. Beide
Versammlungen seien getrennt: Im Wald fände der Protest statt, auf der Wiese
nicht. Da auf der Wiese kein Protest im Sinne von „gemeinsamer Meinungsbildung
und gemeinsamer Meinungsäußerung“ stattfände, sei dort keine Versammlung im
Sinne des Grundgesetzes, die durch Art. 8 GG geschützt sei, die
Räumungsverfügung des Kreises Düren sei zu Recht ergangen, die „Wiese“ sei „nur
Basislager“ für den „Wald“.
Diese
Argumentation ist indessen rechtsfehlerhaft. Ein weiteres Durchdenken der
gerichtlichen Erwägungen führt nämlich zu der diametral entgegengesetzten
Überzeugung: Die Räumungsverfügung des Kreises Düren ist zu Unrecht ergangen.
Ist die „Wiese“
nämlich „Basislager“ für den „Wald“, ist die „Wiese“ als Teil des „Waldes“
richtigerweise entsprechend auch als Teil der Versammlung im Wald anzusehen.
Steht die Versammlung im Wald unter dem Schutz des Grundgesetzes, umfasst
dieser Schutz alle Teile dieser Versammlung, mithin auch die „Wiese“, als
„Basislager“ notwendiger Bestandteil der „Waldversammlung.
Unter Anwendung
dieser Grundsätze hat die gerichtlich festgestellte Versammlungseinheit von „Wiese“ und
„Wald“ den Bestandsschutz gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes.
Das Urteil des OVG NRW: Ein krasses Falschurteil! Die Räumungsverfügung des Kreises
Düren ist aufzuheben.
Die
Verfassungsbeschwerde ist kostenfrei, es besteht auch kein Anwaltszwang, die
Verfassungsbeschwerde kann man somit persönlich und ohne Anwalt erheben.
Voraussetzung dafür ist indessen ein Vorverfahren („Anhörungsrüge“), das vor
dem Bundesverwaltungsgericht zu führen ist. Die dafür erforderlichen Mittel
stehen mir zurzeit nicht zur Verfügung, das bisherige Spendenaufkommen ist
verbraucht.
Aktuell dürfte
sich mein persönliches Kostenrisiko aus dem Wiesenprozess sowie aus der
Berufung gegen den 3. Rahmenbetriebsplan Hambach schätzungsweise auf einen
Betrag im unteren fünfstelligen Bereich bewegen. Dazu kämen noch die zu
erwartenden Kosten für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen gegen eine
etwaige erneute Räumungsverfügung. In dieser ersten Instanz könnte die
Klage noch ohne Anwalt geführt werden, so dass insoweit zunächst auch keine
höheren Kosten entstünden.
Für etwaige
Kosten des Anwaltes der RWE Power AG hätte ich indessen ggf. einzustehen. Es
ist nämlich davon auszugehen, dass die RWE Power AG – anders als bei der ersten
Räumungsverfügung - wohl kaum auf ihre Beiladung zum Klageverfahren verzichten
würde. Die sich nunmehr auch auf das Waldgebiet des Hambacher Forstes
erstreckende Versammlung könnte nämlich der weiteren Fortführung des Tagebaus Hambach schon ab der nächsten Rodungssaison entgegenstehen und dadurch einen mehr der weniger großen Beitrag zum vorzeitigen Stopp des Tagebaus leisten.
Damit es
weitergeht, bitte ich inständig um möglichst zahlreiche Spenden. Ansonsten
wären der langjährige Kampf um die Wiese und den Wald und die damit verbundenen
Entbehrungen, Opfer und Leiden aller Beteiligten umsonst gewesen und
„Verbrechen würde sich doch auszahlen“.
Hier mein
Spendensonderkonto bei der Kreissparkasse Köln: